Erben nach einem Todesfall | Wegweiser 2025

Das Wichtigste zum Thema Erben kurz zusammengefasst

  • Erben bedeutet, dass nach dem Tod einer Person (Erblasser) ihr Vermögen und Schulden auf andere Personen oder Organisationen übertragen werden, die als Erben bestimmt wurden.
  • Erben können durch gesetzliche Regelungen, ein Testament oder einen Erbvertrag festgelegt werden.
  • Erblasser haben die Testierfreiheit, aber nahe Verwandte haben Anspruch auf den Pflichtteil, selbst wenn sie enterbt wurden.
  • Das deutsche Erbrecht regelt die Vermögensübertragung nach dem Tod und unterscheidet zwischen Einzelpersonen und Erbengemeinschaften, Erbberechtigten und Pflichtteil, sowie Erbausschlagung und Erbschein.
  • Zum Erbe gehören Aktivvermögen (Vermögenswerte) und Passivvermögen (Schulden), und ein Erbschein ist erforderlich, um über den Nachlass verfügen zu können, indem er die Erbberechtigung bestätigt

Was bedeutet Erben?

Das Erbe umfasst alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die eine Person – der sogenannte Erblasser – nach dem Tod hinterlässt, auch als Nachlass bekannt. Dies beinhaltet sowohl materielle Dinge (wie Immobilien, Geld, Aktien etc.) als auch immaterielle Werte und Rechte. Der Nachlass wird an die Erben übertragen, die vorher entweder durch gesetzliche Regelungen, ein Testament oder einen Erbvertrag bestimmt wurden.

Wir bieten Ihnen umfangreiche Informationen zum Thema Erben und zeigen Ihnen, welche Möglichkeiten es hierbei gibt und welche Dinge zu beachten sind.
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Definition und Begriffe: Was ist das Erbe und wer sind die Erben?

Ein Erbe ist jemand, der nach dem Tod einer anderen Person (als der Erbfall bezeichnet) das Vermögen (Erbschaft) dieser Person erhält. Um Erbe zu werden, muss man erbfähig sein. Erbt nur eine Person das gesamte Vermögen, wird sie zum alleinigen Rechtsnachfolger des Verstorbenen, auch bekannt als Alleinerbe, Gesamterbe oder Universalerbe.

Begriffe

  • Erblasser: Die verstorbene Person, deren Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vererbt werden.
  • Erben: Die Personen oder Organisationen, die das Erbe empfangen.

Erbregelungen

  • Gesetzliche Erbfolge: Trifft ein, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Hier werden die Erben und ihre Erbanteile nach gesetzlichen Vorgaben, in der Regel nach Verwandtschaftsgrad, bestimmt.
  • Testament: Ein vom Erblasser verfasstes Dokument, das die Verteilung des Nachlasses regelt. Ein Testament erlaubt es, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen.
  • Erbvertrag: Eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und einem oder mehreren Erben über die Verteilung des Nachlasses.

Testierfreiheit

  • Der Erblasser hat das Recht, frei zu entscheiden, wer sein Erbe (oder Teile davon) erhalten soll, sei es durch Testament oder Erbvertrag. Diese Freiheit ist jedoch nicht unbegrenzt.

Pflichtteil

  • Nahe Verwandte, wie Kinder oder Ehepartner, haben auch dann ein Anrecht auf einen Teil des Erbes, wenn sie testamentarisch enterbt wurden. Diesen Mindestanteil nennt man Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt in der Regel die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Beispiel

Ein Vater hinterlässt ein Testament, in dem er alles seiner Lebenspartnerin vererbt. Hat er Kinder, haben diese trotzdem Anrecht auf ihren Pflichtteil, auch wenn sie im Testament nicht erwähnt sind.

Das Erbrecht ist komplex, und es gibt zahlreiche Details und Ausnahmen zu den oben genannten Punkten. Bei Unsicherheiten oder spezifischen Fragestellungen ist es ratsam, einen Experten für Erbrecht zu konsultieren.

Gesetzliche Regelungen

Das deutsche Erbrecht, welches hauptsächlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt ist, regelt die Übertragung des Vermögens einer Person nach deren Tod. Hier sind einige wichtige Punkte:

Einzelpersonen und Erbengemeinschaft

  • Einzelpersonen: Wenn ein Erblasser im Testament nur eine Person als Erben bestimmt, erhält diese den gesamten Nachlass.
  • Erbengemeinschaft: Mehrere Personen können gemeinsam erben, entweder durch gesetzliche Erbfolge oder durch ein Testament. Sie bilden eine Erbengemeinschaft und verwalten das Erbe gemeinsam.

Erbberechtigte und Pflichtteil

  • Erbberechtigte: Das sind die Personen, die gesetzlich oder durch ein Testament als Erben festgelegt sind.
  • Pflichtteil: Nahe Verwandte, die enterbt wurden, haben ein Anrecht auf den Pflichtteil, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt.

Erbausschlagung

  • Jeder Erbberechtigte hat das Recht, das Erbe auszuschlagen. Dies muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Kenntnisnahme des Erbfalls passieren.
  • Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden und kann auch rückgängig gemacht werden, solange die Frist nicht abgelaufen ist.
  • Wenn das Erbe ausgeschlagen wird, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, als ob der Ausschlagende nicht existieren würde.

Testament

  • Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser die Erbfolge regelt.
  • Es kann jederzeit geändert oder widerrufen werden, solange der Erblasser geschäftsfähig ist.

Erbfolge

  • Die Erbfolge wird durch Testament, Erbvertrag oder gesetzliche Erbfolge bestimmt.
  • Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist.

Gesetzliche Erbfolge

  • Sie ist in mehrere Ordnungen unterteilt, beginnend mit den direkten Nachkommen, gefolgt von den Eltern und Geschwistern des Erblassers, und so weiter.

Die Gesetzliche Erbfolge gemäß BGB

  • Erben 1. Ordnung (§ 1924 BGB):
    • Kinder des Erblassers (leibliche und adoptierte, nicht aber Stiefkinder)
    • Enkel und Urenkel, aber nur, wenn deren Eltern (also Kinder des Erblassers) bereits verstorben sind.
  • Erben 2. Ordnung (§ 1925 BGB):
    • Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
    • Dies beinhaltet Geschwister des Erblassers, Neffen und Nichten.
  • Erben 3. Ordnung (§ 1926 BGB):
    • Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
    • Dies beinhaltet Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen des Erblassers.
  • Erben 4. Ordnung und fernere (§ 1928 BGB):
    • Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner:
    • Diese haben ein eigenes Erbrecht, das nicht einer der oben genannten Ordnungen zugeordnet ist.
    • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben im Erbrecht eine privilegierte Stellung. Ihr Erbanspruch wird durch §§ 1931 ff. BGB (für Ehepartner) und durch das Lebenspartnerschaftsgesetz (für eingetragene Lebenspartner) geregelt.
    • Der überlebende Ehepartner oder Lebenspartner erbt neben den Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern die Hälfte, und wenn es keine dieser Erben gibt, dann erbt der Partner alles.

Weitere Punkte:

  • Wenn Erben einer Ordnung vorhanden sind, werden die Erben der nachfolgenden Ordnungen ausgeschlossen.
  • Der Pflichtteil besteht für nahe Angehörige, die enterbt wurden. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
  • Ehepartner und Kinder haben in der Regel immer einen Anspruch auf den Pflichtteil.

Was gehört zur Erbschaft?

Zu einer Erbschaft gehört sowohl Aktivvermögen als auch Passivvermögen.

  • Aktivvermögen: Dies umfasst alle Werte, die der Erblasser hinterlassen hat, darunter Bargeld, Wertpapiere, Immobilien, Kunstwerke und andere Vermögenswerte.
  • Passivvermögen (Schulden): Falls der Erblasser Schulden hatte, werden diese auch vererbt. Erben sollten also das Erbe sorgfältig prüfen, bevor sie es annehmen, um nicht unerwartet für die Schulden des Verstorbenen haften zu müssen.

Erbschein beantragen – beim Nachlassgericht oder Notar

  • Der Erbschein ist ein offizielles Dokument, das die Erbberechtigung der darin genannten Person oder Personen bestätigt.
  • Er wird vom Nachlassgericht ausgestellt und ist notwendig, um über den Nachlass verfügen zu können (zum Beispiel Bankkonten des Verstorbenen auflösen oder Immobilien verkaufen).
  • Die Beantragung des Erbscheins erfolgt beim zuständigen Nachlassgericht oder beim Notar, beides oft mit entsprechenden Gebühren verbunden.

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