Steuererklärung für Verstorbene | Rechte & Pflichten | Tipps 2025

Steuererklärung für Verstorbene kurz zusammengefasst

  • Erben und Steuerpflicht: Erben müssen die Einkommensteuererklärung für Verstorbene abgeben, besonders wenn der Verstorbene im Todesjahr steuerpflichtige Einkünfte hatte, die noch nicht versteuert wurden.
  • Erben von Steuerschulden: Erben tragen das Risiko, eventuelle Steuerschulden und Versäumnisse des Verstorbenen zu übernehmen, inklusive der Nachverfolgung möglicher Steuerhinterziehung durch das Finanzamt.
  • Erbausschlagung und Steuererklärung: Die Ausschlagung des Erbes innerhalb von sechs Wochen kann potenzielle Steuerschulden abwenden, führt aber zum Verzicht auf das Erbe.
  • Freiwillige Steuererklärung: Eine freiwillige Steuererklärung kann sinnvoll sein, um zu viel gezahlte Steuern zurückzuerhalten oder bestimmte Ausgaben des Verstorbenen steuerlich geltend zu machen.
  • Witwen/Witwer und Steuern: Als Witwe/Witwer ist das Hinterbliebenen-Witwen-/Witwersplitting im Sterbejahr und darauf folgendes Jahr möglich, sowie die Beachtung der Steuerklasse und Erstattungen/Nachzahlungen bei Erbengemeinschaften.
  • Bestattungskosten in der Steuererklärung: Bestattungskosten können bis zu 10.300 Euro als Nachlassverbindlichkeit von der Erbschaftssteuer abgezogen werden und unter bestimmten Bedingungen auch in der Einkommensteuererklärung der Erben als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Wann müssen Erben die Steuererklärung für Verstorbene machen?

Der Verlust eines nahestehenden Menschen ist nicht nur emotional belastend, sondern bringt auch vielfältige organisatorische und finanzielle Verpflichtungen mit sich. Zu diesen Aufgaben gehört die Organisation der Beerdigung, das Auflösen von Mietverhältnissen und Bankkonten sowie die Regelung erbschaftssteuerlicher Angelegenheiten.

Erben sind vom Finanzamt angehalten, das Erbe zu versteuern und die Erbschaftssteuer zu entrichten. Eine besonders wichtige Aufgabe, die oft übersehen wird, ist die Anfertigung der letzten Einkommensteuererklärung für den Verstorbenen.

Erben müssen in der Regel die Steuererklärung für die Verstorbenen machen
Erben müssen in der Regel die Steuererklärung für die Verstorbenen machen

Pflicht der Erben für die Steuererklärung

Als Erbe oder Erbin übernimmt man sämtliche steuerlichen Pflichten des Verstorbenen. Dies gilt sowohl für Alleinerben als auch für Mitglieder einer Erbengemeinschaft, wobei Letztere sich darüber einigen müssen, wer diese Aufgabe übernimmt. Die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung besteht insbesondere dann, wenn der Verstorbene im laufenden Jahr vor seinem Tod steuerpflichtige Einkünfte hatte, die nicht bereits durch Lohn- oder Kapitalertragsteuer abgedeckt sind.

Ein besonderes Risiko stellen dabei eventuelle Versäumnisse des Verstorbenen in der Vergangenheit dar. Wenn dieser beispielsweise als Rentnerin oder Rentner steuerlich zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet war und dieser Pflicht nicht nachkam, kann dies für die Erben zur Belastung werden.

Sie erben nämlich auch mögliche Steuerschulden und müssen eventuell Versäumtes nachholen. Bei Verdacht auf Steuerhinterziehung könnte das Finanzamt bis zu zehn Jahre zurückliegende Vorgänge prüfen.

Entdecken Erben etwa unversteuertes Vermögen auf ausländischen Konten, ist es ratsam, dieses sofort offen zu legen und professionelle Hilfe, etwa durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, in Anspruch zu nehmen, um nicht selbst strafrechtlich belangt zu werden.

Muss man die Steuererklärung auch machen, wenn man das Erbe ausgeschlagen hat?

In Fällen, wo die potenziellen Steuerschulden das Erbe übersteigen könnten, bietet die Erbausschlagung innerhalb von sechs Wochen eine mögliche Lösung. Durch die Ausschlagung des Erbes vermeidet man, dass das Finanzamt auf das private Vermögen des Erben zugreifen kann, allerdings verzichtet man dadurch auch auf jeglichen Anteil am Erbe.

Für Erben, die das Erbe annehmen, entsteht die Verpflichtung, eine vollständige und korrekte Steuererklärung für den Verstorbenen zu erstellen. Dies erfordert detaillierte Informationen über dessen Einkünfte, die man in der Regel nur als offizieller Rechtsnachfolger einholen kann. Ein Erbschein oder ein notariell beglaubigtes Testament bzw. ein Erbvertrag ermöglichen den Zugang zu solchen Informationen bei Banken, dem Finanzamt, Renten- und Krankenversicherungen und anderen Institutionen. Wichtig ist dabei auch, auf vorhandene Unterlagen wie den letzten Steuerbescheid des Verstorbenen zu achten.

Bei der Haushaltsauflösung und Entsorgung von Dokumenten ist Vorsicht geboten, da sich darunter nützliche Belege für die Steuererklärung befinden können. Beispielsweise können Rechnungen von Handwerkern steuerlich geltend gemacht werden.

Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung des Verstorbenen richtet sich nach der gesetzlichen Frist. Diese endet normalerweise am 31. Juli des Folgejahres, wobei es für bestimmte Steuerjahre abweichende Termine gibt. Bei verspäteter Abgabe sollten Erben eine Fristverlängerung beantragen, um Verspätungszuschläge und Zinsen zu vermeiden. Sollten Steuererklärungen für mehrere Jahre ausstehen, kann dies zu erheblichen Kosten führen.

Zudem sind Erben nicht davon befreit, die Einkommensteuererklärung für den Verstorbenen abzugeben, auch wenn das Finanzamt sie nicht explizit dazu auffordert. In Fällen, wo man als Rechtsnachfolger Mieteinnahmen eines verstorbenen Vermieters erhält, müssen diese als Vermietungseinkünfte in der eigenen Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

Was ist zu beachten bei der Steuererklärung für Verstorbene?

Was ist eine Urne?

    1. War der Verstorbene im Sterbejahr zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, müssen Sie dies als Erbe nachkommen. Dies gilt häufig für Rentner.
    2. Besteht der Verdacht, dass der Verstorbene in der Vergangenheit seine Steuerpflichten vernachlässigt hat, kann dies für die Erben problematisch werden, da sie auch eventuelle Steuerschulden erben.
    3. Im Falle von Steuerhinterziehung könnte das Finanzamt die letzten zehn Jahre prüfen. Entdecken Sie als Erbe nicht deklariertes Vermögen, wie beispielsweise Schwarzgeld auf ausländischen Konten, sollten Sie dieses sofort offenlegen und professionelle Hilfe, z. B. durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, in Anspruch nehmen, um sich nicht selbst strafbar zu machen.

Wann macht eine freiwillige Steuererklärung Sinn?

Eine freiwillige Steuererklärung kann sinnvoll sein, selbst wenn der Verstorbene nicht zur Abgabe verpflichtet war. Erben haben bis zu vier Jahre Zeit nach dem Todesjahr, um eine solche Erklärung abzugeben. Dies kann besonders vorteilhaft sein, wenn der Verstorbene im laufenden Jahr bereits Steuern – etwa Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder Steuervorauszahlungen – entrichtet hat und die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Zahlungen zu hoch waren. Dies trifft vor allem zu, wenn die verstorbene Person als Arbeitnehmer oder Selbstständiger tätig war und Steuern vorausgezahlt hat.

Darüber hinaus ist es möglich, Ausgaben des Verstorbenen steuerlich geltend zu machen. Zu diesen Ausgaben zählen unter anderem:

  1. Zuzahlungen für das Pflegeheim,
  2. Krankheitskosten oder andere außergewöhnliche Belastungen,
  3. Kosten für eine Haushaltshilfe,
  4. Handwerkerkosten oder haushaltsnahe Dienstleistungen,
  5. Der Behindertenpauschbetrag,
  6. Gezahlte Kirchensteuer,
  7. Spenden und
  8. Sonderausgaben wie Kranken- und Pflegeversicherung oder weitere Vorsorgeaufwendungen.

In einigen Fällen könnte es sogar lohnenswert sein, rückwirkend für die letzten vier Jahre Steuererklärungen einzureichen, da dies zu zusätzlichen Zinsrückzahlungen vom Finanzamt führen könnte. Um diesen Prozess zu erleichtern, kann der Einsatz eines Steuerprogramms hilfreich sein.

Was müssen Witwen bzw. Witwer bei der Steuererklärung beachten?

Als Witwe oder Witwer sind nach dem Tod des Ehepartners einige steuerliche Aspekte zu beachten. Zunächst ist die Hinterbliebenenrente, oft als Witwenrente bezeichnet, relevant. Diese muss bei der Rentenversicherung beantragt werden und wird steuerlich wie eine Altersrente behandelt.

Der Freibetrag, der für diese Rente gilt, wird vom Finanzamt festgelegt und hängt davon ab, wann der verstorbene Ehepartner erstmals Rente bezog.

Wenn der Ehepartner verstirbt, kann der überlebende Ehegatte im Sterbejahr und im darauf folgenden Jahr vom günstigen Splittingtarif profitieren. Dieses sogenannte Witwen- oder Witwersplitting ermöglicht es, sich steuerlich gemeinsam mit dem verstorbenen Partner veranlagen zu lassen.

Nach spätestens zwei Jahren muss der überlebende Ehegatte jedoch seine Steuerklasse ändern, wobei als Single die Steuerklasse 1 und als Alleinerziehender die Steuerklasse 2 infrage kommt.

Hinsichtlich einer möglichen Erstattung aus der letzten Steuererklärung des Verstorbenen gelten folgende Regeln: Wenn es ein Guthaben gibt, wird dieses bei einem Alleinerben vom Finanzamt direkt ausgezahlt.

Bei einer Erbengemeinschaft wird das Guthaben entsprechend des Erbanteils aufgeteilt. Diese Regelung gilt auch für eventuelle Nachzahlungen. Die Erbengemeinschaft haftet gemeinsam für etwaige Steuernachforderungen, die als Nachlassverbindlichkeiten angesehen werden.

Sollte das Erbe für die Begleichung der Steuern nicht ausreichen, könnte der Erbe gezwungen sein, diese aus dem eigenen Vermögen zu zahlen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Haftung auf das geerbte Vermögen zu beschränken, indem man beim Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung beantragt, was allerdings kostenpflichtig ist.

Wenn mehrere Personen gemeinsam eine vermietete Immobilie erben, muss sich die Erbengemeinschaft gemeinsam um die Versteuerung der Einnahmen kümmern. Hierfür ist das Formular ESt 1 B (gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung) einzureichen. Das Finanzamt ermittelt dann für jeden Erben einen steuerlich zuzurechnenden Anteil.

Wie werden die Bestattungskosten in die Steuererklärung aufgenommen?

Die Berücksichtigung von Bestattungskosten spielt eine wesentliche Rolle sowohl in der Erbschaftssteuer als auch in der Einkommensteuer. Im Rahmen der Erbschaftssteuer werden sowohl Einkommensteuererstattungen als auch Steuerschulden als Teil des Nachlasses angesehen, was die Höhe der Erbschaftssteuer beeinflussen kann.

Hinterbliebene haben die Möglichkeit, Bestattungskosten bis zu einem Betrag von 10.300 Euro als Nachlassverbindlichkeit vom erbschaftsteuerpflichtigen Wert abzuziehen. Dies kann die Erbschaftssteuerlast entsprechend mindern. Wenn die Bestattungskosten das Erbe oder die Auszahlung aus einer Lebensversicherung übersteigen, können Erben diese Kosten unter Umständen auch in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.

In diesem Fall können die Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, vorausgesetzt, die Erben sind für die Beerdigungskosten aufgekommen, etwa weil sie das Erbe angenommen haben.

Beim Absetzen der Bestattungskosten in der Einkommensteuererklärung sind jedoch nur bestimmte Kostenposten berücksichtigungsfähig. Dazu gehören Ausgaben für das Grab, den Sarg oder die Urne sowie für die Trauerfeier.

Der steuerliche Abzug dieser Kosten ist jedoch nur dann wirksam, wenn sie die individuelle zumutbare Belastungsgrenze des Steuerpflichtigen überschreiten. Diese Grenze variiert je nach Einkommen, Familienstand und weiteren Faktoren.

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