Erbschein | Beantragung, Kosten, Fristen | Informationen 2025

Erbschein kurz zusammengefasst

  • Definition und Funktion: Der Erbschein ist ein gerichtliches Dokument, das eine Person als rechtmäßigen Erben ausweist und den Anteil am Erbe identifiziert. Er dient als offizieller Nachweis gegenüber Institutionen wie Banken, Versicherungen und Behörden.
  • Notwendigkeit: Der Erbschein ist erforderlich, wenn keine anderen Dokumente (wie Testamente oder Erbverträge) die Erbenstellung belegen können. Er ist zwingend, wenn man sich als legitimer Erbe ausweisen muss, insbesondere bei Immobilien.
  • Antragstellung: Jede Person, die als Erbe in Frage kommt, kann den Erbschein beantragen, unabhängig davon, ob die Erbschaft gesetzlich oder testamentarisch festgelegt ist. Anträge sind beim zuständigen Nachlassgericht einzureichen, und minderjährige Antragsteller müssen vertreten werden.
  • Kosten: Die Erbschein-Gebühren sind abhängig vom Wert des Nachlasses und können erheblich sein. Es ist ratsam, die Notwendigkeit eines Erbscheins zu prüfen, da alternative Dokumente (z.B. notariell beglaubigte Testamente) ebenfalls ausreichend sein können.
  • Verschiedene Typen: Erbscheine variieren je nach Anzahl der Erben und deren Anteilen (Gemeinschaftlicher, Alleinerb- oder Teilerbschein). Für Erbschaften mit Bezug zu anderen europäischen Ländern wird ein Europäisches Nachlasszeugnis benötigt.
  • Rechtsfolgen bei Fehlern: Ein fehlerhafter Erbschein kann erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben. Alle Transaktionen, die auf Grundlage eines fehlerhaften Erbscheins durchgeführt wurden, sind rechtsgültig, wenn die beteiligten Parteien in gutem Glauben handelten. Bei Fehlern wird ein korrigierter Erbschein ausgestellt.

Was ist der Erbschein?

Ein Erbschein ist ein gerichtlich ausgestelltes Dokument, welches dazu dient, die Erbschaft einer bestimmten Person nachzuweisen. Dieses amtliche Dokument bekräftigt die Stellung des Inhabers als Erbe, was in zahlreichen rechtlichen und geschäftlichen Situationen erforderlich ist, etwa gegenüber Finanzinstituten, Versicherungsgesellschaften oder dem Grundbuchamt, wenn die Eigentümerschaft von Immobilien und Grundstücken berichtigt werden sollen.

Der Erbschein stellt ein gerichtlich ausgestelltes Dokument dar, welches als Nachweis für die Erbschaft dient.
Der Erbschein stellt ein gerichtlich ausgestelltes Dokument dar, welches als Nachweis für die Erbschaft dient.

Definition: Erbschein

Der Erbschein stellt ein gerichtlich ausgestelltes Dokument dar, welches als Ausweis für die Erbschaft fungiert und dabei den Erben sowie dessen Anteil am Erbe identifiziert, wie es § 2353 BGB vorsieht. Das Nachlassgericht, welches durch das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen repräsentiert wird (gemäß § 343 FamFG), ist für die Ausstellung des Erbscheins zuständig.

Ein Erbschein legitimiert eine Person offiziell als Erben und ist ein Beweis für die Annahme und rechtliche Nachfolge einer Erbschaft nach dem Ableben einer Person. Verschiedene Institutionen, wie Banken und Versicherungen, verlangen oft die Vorlage eines Erbscheins, um sicherzustellen, dass Vermögenswerte und Erbschaften rechtens und an die berechtigten Personen übertragen werden.

Darüber hinaus erlaubt der Erbschein dem Inhaber, bestimmte mit der Erbschaft verbundene Rechte geltend zu machen.

Funktion des Erbscheins

Gemäß § 2353 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) soll der Erbschein detaillierte Informationen über die legitimen Erben und den Umfang ihrer jeweiligen Erbanteile bereitstellen. Somit dient der Erbschein als offizieller Nachweis der Erbschaft, welcher vom zuständigen Nachlassgericht, basierend auf dem letzten Wohnsitz des Verstorbenen, ausgestellt wird.

Der Erbschein ist zwingend notwendig, wenn sich Individuen als rechtmäßige Erben ausweisen müssen, etwa gegenüber Banken, Behörden oder Vermietern. Auch wenn die Erbenstellung durch andere Dokumente wie Testamente oder Erbverträge nachgewiesen werden kann, ist in Fällen, in denen solche Dokumente nicht vorliegen, die Beantragung eines Erbscheins unumgänglich.

Wann ist ein Erbschein notwendig?

Ein Erbschein wird erforderlich, wenn Sie sich in verschiedenen Kontexten als rechtmäßiger Erbe ausweisen müssen, beispielsweise gegenüber Finanzinstitutionen, staatlichen Behörden oder Geschäftspartnern. Dies ist besonders dann der Fall, wenn Sie in Bezug auf Immobilien als Erbe in Erscheinung treten müssen.

Für die Freigabe von Bankkonten und Geldmitteln verlangen insbesondere Banken und Versicherungen häufig einen Erbschein. Allerdings ist nach deutschem Recht nicht in allen Situationen ein Erbschein notwendig. Falls der Verstorbene ein notariell beglaubigtes Testament oder eine Vorsorgevollmacht hinterlassen hat, in welchen ein Erbe genannt ist, ist die Vorlage eines Erbscheins nicht erforderlich.

In solchen Fällen sind ein Testament oder eine Vorsorgevollmacht als Nachweis der Erbschaft ausreichend, wie der Bundesgerichtshof feststellt. Des Weiteren kann das Bankguthaben eines Verstorbenen mittels einer Kontovollmacht, die zu Lebzeiten ausgestellt und über den Tod hinaus gültig ist, an den Erben ausgezahlt werden.

Wichtig: Vor der Beantragung eines Erbscheins sollte überprüft werden, ob dieser tatsächlich für die jeweiligen Zwecke tatsächlich unbedingt notwendig ist, da die Beantragung des Erbscheins mit (teilweise hohen) Kosten verbunden ist.

Antragstellung für einen Erbschein

Wer ist antragsberechtigt, wer kann also einen Erbschein beantragen? Jeder, der als Erbe in Frage kommt, kann die Ausstellung eines Erbscheins beantragen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erbschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder durch ein Testament erfolgt ist. Minderjährige Antragsteller müssen sich durch eine sorgeberechtigte Person vertreten lassen.

Bei mehreren Erben enthält der Erbschein die Namen aller Mitglieder der Erbengemeinschaft. Man unterscheidet daher zwischen Alleinerbschein und gemeinschaftlichem Erbschein, wobei jeder Miterbe berechtigt ist, einen Erbschein zu beantragen.

Wo erfolgt die Beantragung des Erbscheins?

Die Zuständigkeit für die Ausstellung des Erbscheins liegt beim Nachlassgericht. Dieses ist am Ort des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen zu finden, wobei Anträge direkt beim Amtsgericht des entsprechenden Kreises eingereicht werden sollten.

Für Verstorbene, die ihren letzten Wohnsitz im Ausland hatten, kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt werden.

Kosten für die Beantragung eines Erbscheins

Die anfallenden Kosten für einen Erbschein sind vom Wert des Nachlasses abhängig und richten sich nach der amtlichen Gebührenordnung. Die Ausstellung eines Erbscheins kann dabei durchaus mehrere hundert Euro betragen.

Daher ist es ratsam, im Vorfeld zu prüfen, ob zur Legitimation als Erbe zwingend ein Erbschein erforderlich ist. Zudem ist darauf zu achten, dass alle im Antrag gemachten Angaben korrekt sind. Ein aufgrund von Fehlern abgelehnter Antrag kann zusätzliche Kosten verursachen.

Die Person oder die Personen, die den Erbschein beantragen, müssen in der Regel auch die damit verbundenen Kosten tragen. Wenn eine Erbengemeinschaft den Antrag stellt, sind alle Miterben zur Beteiligung an den Kosten verpflichtet.

Falls der Nachlass auch Grundstücke oder Immobilien umfasst, können die Kosten für den Erbschein erheblich steigen. Gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz (§ 46 GNotKG) ist bei der Antragstellung der Verkehrswert dieser Immobilien anzugeben.

Die spezifischen Gebühren für die Ausstellung eines Erbscheins können in der Gebührentabelle B des Gerichts- und Notarkostengesetzes eingesehen werden. Dabei ist zu beachten, dass zu den dort aufgeführten Gebühren oft noch weitere Kosten hinzukommen. Ein Beispiel hierfür sind die Kosten für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.

Voraussetzungen für den Erbscheinsantrag

Grundvoraussetzung für den Erhalt eines Erbscheins ist die Annahme der Erbschaft und der damit verbundenen Rechtsnachfolge. Bei mehreren Erben ist jeder Miterbe antragsberechtigt. Für den Antrag sind Angaben zur verwandtschaftlichen Beziehung zum Verstorbenen erforderlich. Zudem müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:

  • Sterbeurkunde des Verstorbenen
  • Gültiger Ausweis oder Reisepass des Antragstellers
  • Vorhandenes Testament oder Erbvertrag
  • Adressen aller Miterben
  • Gegebenenfalls zusätzliche Nachweise zur Verwandtschaft

Bitte beachten Sie: Der Prozess zur Ausstellung des Erbscheins kann sich über mehrere Wochen erstrecken, insbesondere wenn nachträglich benötigte Unterlagen eingereicht werden müssen.

In welchen Fällen braucht man keinen Erbschein beantragen?

Es gibt Situationen, in denen die Beantragung eines Erbscheins nicht zwingend erforderlich ist. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein notariell beglaubigtes Testament oder ein Erbvertrag existiert, in welchem Ihre Position als Erbe klar und unmissverständlich festgehalten ist.

Banken, Versicherungsunternehmen und Grundbuchämter fordern in der Regel einen Erbschein als Beweis der Erbberechtigung. Dennoch ist für die Übernahme der Banktransaktionen des Verstorbenen oftmals eine zu Lebzeiten erteilte und über den Tod hinaus gültige Kontovollmacht ausreichend.

Wann ist von einer Erbscheinbeantragung abzuraten?

Falls Sie in Erwägung ziehen, das Erbe abzulehnen, sollten Sie keinesfalls einen Erbschein beantragen. Nach deutschem Erbrecht wird mit der Beantragung eines Erbscheins das Erbe implizit angenommen. Wenn Ihr Ziel ist, sich einen Überblick über den Wert des Nachlasses zu verschaffen, wäre es ratsam, zunächst die Kontoauszüge des Verstorbenen zu sichten.

Verschiedene Typen von Erbscheinen

Erbscheine gibt es in verschiedenen Ausführungen, wobei alle Typen auf Antrag durch das Nachlassgericht ausgestellt werden. Die spezifische Art des zu beantragenden Erbscheins hängt primär davon ab, ob es einen oder mehrere Erben gibt.

Hier sind die verschiedenen Arten von Erbscheinen:

  1. Gemeinschaftlicher Erbschein: Wenn mehrere Personen eine Erbschaft annehmen, bildet sich eine Erbengemeinschaft. In diesem Fall kann ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt werden. Dies kann entweder durch einen der Erben erfolgen oder gemeinsam durch alle Mitglieder der Erbengemeinschaft.
  2. Alleinerbschein: Dieser Erbschein wird ausgestellt, wenn es nur einen Erben gibt, der die Erbschaft akzeptiert hat. Der Alleinerbschein legitimiert die betreffende Person als den einzigen, rechtmäßigen Erben.
  3. Teilerbschein: Wenn es mehrere Erben gibt, kann jeder von ihnen einen Teilerbschein beantragen. Dieser gibt ausschließlich Auskunft über den Anteil des jeweiligen Erben an der Gesamterbschaft.
  4. Europäisches Nachlasszeugnis: Falls der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen europäischen Land hatte oder Teile des Nachlasses sich dort befinden (wie beispielsweise eine Immobilie), wird ein Europäisches Nachlasszeugnis benötigt. Dieses Dokument ist notwendig, um die Erbschaftsangelegenheiten über die Grenzen Deutschlands hinaus klären zu können.

Was passiert wenn der Erbschein falsch ist?

Im Fall eines inkorrekt ausgestellten Erbscheins kann dies zu erheblichen Schäden führen, da der Erbschein absolute Beweiskraft besitzt. Mit anderen Worten, die im Erbschein als Erben ausgewiesenen Personen dürfen rechtmäßig über den Nachlass verfügen, selbst wenn der Erbschein falsch sein sollte.

Es gibt verschiedene Ursachen für die Ausstellung eines unrichtigen Erbscheins. Fehler können dem Nachlassgericht bei der Ausstellung unterlaufen, aber häufiger tritt der Fall ein, dass sich die Erbfolge nach der Ausstellung des Erbscheins verändert. Dies liegt daran, dass der Erbschein die Erbfolge lediglich zum Zeitpunkt seiner Ausstellung widerspiegelt.

Sollte nach der Ausstellung ein bis dahin unbekanntes, gültiges Testament gefunden werden, würde der zuvor ausgestellte Erbschein nicht die tatsächliche Erbfolge repräsentieren.

Wenn nach der Ausstellung festgestellt wird, dass ein Erbschein falsche Informationen enthält, muss das Nachlassgericht den unrichtigen Erbschein einziehen. Anschließend wird ein korrigierter Erbschein ausgestellt.

Wichtig: alle Transaktionen, die auf Basis des fehlerhaften Erbscheins durchgeführt wurden, sind dennoch rechtsgültig, sofern die beteiligten Parteien in gutem Glauben gehandelt haben. Dies unterstreicht die Wichtigkeit der sorgfältigen Prüfung und Beantragung des Erbscheins, um Rechtsunsicherheit und finanzielle Verluste zu vermeiden.

Wann ist ein Erbschein entbehrlich?

Über den Tod hinausgehende Vollmacht – Vorsorge- und Generalvollmacht

Eine „Vollmacht über den Tod hinaus“ ermöglicht es dem Bevollmächtigten, auch nach dem Ableben des Kontoinhabers auf dessen Bankkonten zuzugreifen. Dies ist besonders praktisch, da Banken in der Regel einen Erbschein verlangen, bevor sie jemandem erlauben, Transaktionen im Namen des verstorbenen Kontoinhabers durchzuführen.

Wenn jedoch bereits zu Lebzeiten eine entsprechende Kontovollmacht erteilt wurde, kann der Bevollmächtigte ohne Vorlage eines Erbscheins auf die Konten zugreifen.

Dieses Vorgehen ist nicht nur effizient, sondern auch sehr nützlich in Situationen, in denen umgehend Zahlungen getätigt werden müssen, beispielsweise an einen Bestatter. Durch die Erteilung einer Vollmacht über den Tod hinaus kann die ausgewählte Vertrauensperson solche Zahlungen aus dem Vermögen des Verstorbenen leisten, ohne dass es notwendig ist, auf die gerichtliche Erteilung eines Erbscheins zu warten.

Zusätzlich kann durch eine Vorsorgevollmacht eine Person als Bevollmächtigter eingesetzt werden, möglicherweise jemand, der auch als Erbe vorgesehen ist. Diese Vollmacht kann so gestaltet sein, dass sie ihre Gültigkeit auch nach dem Tod des Vollmachtgebers behält.

Das ist vorteilhaft, da der designierte Erbe dadurch in der Lage ist, notwendige Handlungen und Transaktionen durchzuführen, selbst bevor ein Erbschein erteilt wird. Dies erleichtert eine reibungslose Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten des Verstorbenen.

Alternativen zum Erbschein als Nachweis

Beachten Sie bitte, dass Banken nicht zwingend auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen dürfen, wenn Sie Ihre Erbenstellung nachweisen möchten. Es gibt alternative Dokumente, die als gültiger Nachweis Ihrer Erbenstellung dienen können.

Beispiele hierfür sind ein notarielles Testament, ein Erbvertrag in Verbindung mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll, oder auch eine beglaubigte Abschrift eines handschriftlichen Testaments mit einem Eröffnungsvermerk (vgl. BGH, 05.04.2016, Az. XI ZR 440/15).

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank, welche die Vorlage eines Erbscheins nach dem Tod eines Kunden fordert, ist rechtlich unzulässig. Als Erbe sollten Sie die Möglichkeit haben, Ihr Erbrecht auch auf alternativen Wegen nachzuweisen (vgl. BGH, 08.10.2013, Az. XI ZR 401/12).

Eindeutige Rechtsprechung: Erbschein für Bank-Angelegenheiten nicht erforderlich

Falls eine Bank dennoch auf der Vorlage eines Erbscheins besteht, obwohl Sie Ihre Erbenstellung auf andere Weise zweifelsfrei belegen können, sollten Sie die Bank auf die entsprechende Rechtsprechung hinweisen. Es gab einen Fall, in dem eine Bank gezwungen war, die Kosten für einen unnötig beantragten Erbschein in Höhe von fast 2.000 € zu erstatten (vgl. BGH, 05.04.2016 Az. XI ZR 440/15).

Ein Erbschein ist also nur dann erforderlich, wenn Sie nicht in der Lage sind, Ihre Erbenstellung mit anderen Dokumenten nachzuweisen oder wenn Unklarheiten darüber bestehen, wer als Erbe in Frage kommt. Ein Erbschein darf von Vertragspartnern nur dann gefordert werden, wenn es begründete Zweifel an der Erbfolge gibt (vgl. OLG Düsseldorf, 22.10.2021, Az. 7 U 139/21).

Ein zusätzlicher Hinweis: Wenn der Verstorbene eine Lebensversicherung abgeschlossen und einen Begünstigten für die Auszahlung der Versicherungssumme benannt hat, ist kein Erbschein erforderlich, um diese Summe zu erhalten. Die Versicherungssumme ist nicht Teil des Nachlasses.

Erbschein ist teilweise notwendig für die Grundbuchberichtigung

Wenn Sie ein Grundstück erben, ist es notwendig, das Grundbuch zu berichtigen. Hierbei wird der Name des verstorbenen Eigentümers gelöscht und Sie werden als neuer Eigentümer verzeichnet.

In vielen Fällen verlangt das Grundbuchamt einen Erbschein als Nachweis für die Erbfolge (§ 35 Abs. 1 GBO). Wenn Sie ein privatschriftliches Testament besitzen oder wenn Sie als gesetzlicher Erbe in Frage kommen, müssen Sie in der Regel einen Erbschein vorweisen. Sollte das Grundbuch nicht zeitnah berichtigt werden, kann das Grundbuchamt sogar ein Zwangsgeld verhängen.

Wenn die Erbfolge jedoch auf einem notariellen Testament beruht, ist in vielen Fällen kein Erbschein notwendig. Das notarielle Testament allein kann ausreichen, um Ihre Berechtigung als Erbe gegenüber dem Grundbuchamt zu belegen.

Es gibt Situationen, in denen Erben möglicherweise nicht sofort eine Grundbuchberichtigung vornehmen lassen möchten. Ein Beispiel hierfür wäre der Fall, dass die geerbte Immobilie schnell verkauft werden soll.

Wenn die Immobilie an neue Eigentümer übergeht, können diese direkt ins Grundbuch eingetragen werden, ohne dass eine vorherige Berichtigung notwendig ist. In einem solchen Fall könnten die Erben auf die Beantragung eines Erbscheins verzichten (vgl. OLG Düsseldorf, 05.03.2021, Az. 3 Wx 192/20).

Was kostet die Grundbuchberichtigung mit dem Erbschein?

Die Kosten für eine Grundbuchänderung im Erbfall können variieren, wobei eine fristgerechte Antragstellung finanzielle Vorteile bringt. Wenn Sie den Antrag auf Grundbuchänderung innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers einreichen, erfolgt die Umschreibung kostenfrei. Versäumen Sie jedoch diese Zweijahresfrist, fällt eine Gebühr an, die sich nach dem Wert des betreffenden Grundstücks oder der Immobilie richtet.

Laut § 60 der Kostenordnung (KostO) wird normalerweise eine volle Gebühr für die Eintragung eines neuen Eigentümers im Grundbuch erhoben. Die Höhe dieser Gebühr ist abhängig vom Wert des Grundstücks, welcher bei der Antragstellung ermittelt wird.

Dennoch wird gemäß § 60 Absatz 4 KostO keine Gebühr für die Eintragung von Erben des bereits eingetragenen Eigentümers erhoben, sofern der Antrag auf Eintragung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beim Grundbuchamt eingeht.

Dies bietet einen finanziellen Anreiz, den Antrag auf Grundbuchberichtigung nicht unnötig zu verzögern, sondern zügig vorzunehmen, um von der gebührenfreien Umschreibung zu profitieren.

Fragen und Antworten zur Beantragung des Erbscheins

Wie und wo genau kann man einen Erbschein beantragen?

Um einen Erbschein zu beantragen, müssen Erben einen persönlichen Antrag beim Nachlassgericht stellen und dabei eine eidesstattliche Versicherung abgeben. Eine schriftliche Anfrage per E-Mail oder Brief ist nicht ausreichend. Einige Nachlassgerichte erfordern eine vorherige Terminvereinbarung.

Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht, das am letzten Wohnsitz des Verstorbenen gelegen ist (gemäß § 343 FamFG). Es empfiehlt sich, vorab beim Nachlassgericht anzurufen und wenn nötig, einen Termin zu vereinbaren. Der Prozess kann vereinfacht werden, wenn Sie persönlich am Gericht erscheinen und den Antrag mündlich vorbringen. In diesem Fall wird ein Protokoll erstellt (gemäß § 25 FamFG).

Muss der Erbschein beim Notar beantragt werden?

Nein, in den meisten Fällen nicht. In der Regel steht es Ihnen frei, ob Sie den Erbschein direkt beim Nachlassgericht beantragen oder die Beantragung beim Notar vornehmen.

Wenn Sie sich entscheiden, den Erbschein beim Notar zu beantragen, müssen Sie beachten, dass dieser Dienst etwas höhere Kosten verursacht, da Notare Mehrwertsteuer auf ihre Gebühren erheben. Die Inanspruchnahme notarieller Dienste kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn der Nachlass Immobilien umfasst oder wenn das für Sie zuständige Nachlassgericht in Ihrer Stadt nur sehr zeitverzögerte Termine vergibt.

In manchen Städten wie z.B. Stuttgart ist es aktuell kaum möglich, den Erbschein direkt beim Nachlassgericht zu beatragen, da die Gerichte oftmals überlastet sind. Dort wird man darauf verwiesen, den Erbscheinsantrag bei einem Notar zu veranlassen.

Wer stellt den Erbscheinsantrag bei mehreren Erben?

Wenn mehrere Personen gemeinsam erben, besteht die Option, dass alle Erben gemeinsam den Antrag stellen, allerdings ist dies nicht verpflichtend. Jeder Erbe ist berechtigt, einen Antrag zu stellen.

Wenn nur einer von mehreren Miterben den Antrag stellt, ist es ratsam, die Vollmachten der anderen Miterben vorzuzeigen. Wenn diese dem Antrag zustimmen, kann der Prozess beschleunigt werden; andernfalls wird das Nachlassgericht die anderen Erben kontaktieren, um deren Stellungnahme zum Antrag einzuholen.

Manche Gerichte stellen auf ihrer Webseite Muster für Vollmachten zur Verfügung, wie beispielsweise das Nachlassgericht Stuttgart.

Beachten Sie: Mit der Beantragung eines Erbscheins nehmen Sie die Erbschaft, und somit auch eventuell vorhandene Schulden, offiziell an. Eine Ausschlagung der Erbschaft ist nach der Antragstellung nicht mehr möglich.

Wie prüft das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag?

Das Nachlassgericht nimmt eine Prüfung der im Erbscheinsantrag gemachten Angaben vor, um die Legitimation der benannten Erben zu bestätigen. Dies beinhaltet Erben, die entweder durch gesetzliche Erbfolge oder durch ein Testament oder einen Erbvertrag als solche bestimmt sind.

Falls ein Testament vorliegt, überprüft das Gericht dessen formelle Gültigkeit. In unkomplizierten Fällen genügt es, die relevanten Unterlagen im Original oder als beglaubigte Abschrift einzureichen.

Ohne vorhandenes Testament müssen Sie als Antragsteller Dokumente präsentieren, die Ihre Position als gesetzlicher Erbe belegen. Zum Beispiel muss eine überlebende Ehefrau die Heiratsurkunde vorlegen. Wenn zudem Kinder erben, sind deren Geburtsurkunden notwendig.

Im Fall bereits verstorbener Kinder sind sowohl deren Sterbeurkunden als auch die Geburtsurkunden der Enkelkinder erforderlich. Falls der Erblasser keine Kinder hatte, dient seine Geburtsurkunde als Nachweis für das Erbrecht der Eltern. Wenn diese bereits verstorben sind, müssen deren Sterbeurkunden sowie die Geburtsurkunden aller Geschwister vorgelegt werden.

Wenn Sie als Erbe einen Erbschein beantragen, benötigt das Gericht folgende Dokumente:

  • Die Sterbeurkunde der verstorbenen Person.
  • Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass.
  • Falls vorhanden: Das Original-Testament oder den Erbvertrag.
  • Geburts- und Sterbeurkunden aller Erben oder bereits verstorbener Erben.
  • Die aktuellen Anschriften aller Erben.

Zur Bestätigung der Richtigkeit Ihrer im Antrag gemachten Angaben müssen Sie gewöhnlich vor Gericht oder bei einem Notar eine eidesstattliche Versicherung abgeben, in der Sie versichern, keine Kenntnisse von Umständen zu haben, die den gemachten Angaben widersprechen (gemäß § 352 Abs. 3 FamFG).

Innerhalb welcher Frist nach dem Todesfall muss man den Erbschein beantragen?

Es gibt keine gesetzlichen Fristen für die Beantragung eines Erbscheins. Theoretisch ist es möglich, den Antrag auch noch Jahre nach dem Eintritt des Erbfalls zu stellen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass in der Zwischenzeit einige Ansprüche verfallen sein könnten. Beispielsweise verjährt der Anspruch auf einen Pflichtteil nach einer Frist von drei Jahren.

Wenn das Nachlassgericht den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ablehnt, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Beschwerde einzulegen.

Wichtiger Hinweis:

Gemäß § 60 der Kostenordnung (KostO) ist in der Regel eine Gebühr für die Registrierung eines neuen Eigentümers im Grundbuch fällig, deren Höhe vom Grundstückswert zum Zeitpunkt der Antragstellung abhängt.

Nach § 60 Absatz 4 KostO wird allerdings keine Gebühr für die Registrierung von Erben des bereits im Grundbuch eingetragenen Eigentümers erhoben, vorausgesetzt, der Antrag wird binnen zwei Jahren nach dem Erbfall beim Grundbuchamt eingereicht.

Durch rechtzeitiges Einreichen des Antrags für die Grundbuchänderung innerhalb von zwei Jahren nach dem Ableben des Erblassers lassen sich also finanzielle Vorteile sichern, da in diesem Zeitraum keine Umschreibungsgebühren anfallen. Wenn diese Zweijahresfrist jedoch überschritten wird, entstehen Gebühren, deren Höhe sich nach dem Wert des betroffenen Grundstücks oder der Immobilie berechnet.

Wie lange dauert es, bis das Nachlassgericht den Erbschein ausstellt?

Die Dauer des Verfahrens zur Erteilung eines Erbscheins kann variieren und ist nicht genau vorhersehbar. Die Wartezeit hängt von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem von der Arbeitsbelastung des zuständigen Gerichts sowie von der Komplexität der notwendigen Überprüfungen zur Feststellung der Erbfolge.

Generell sollten Sie mindestens mit einer Bearbeitungszeit von vier Wochen rechnen. Um genauere Informationen zur voraussichtlichen Dauer des Verfahrens zu erhalten, empfiehlt es sich, beim zuständigen Nachlassgericht nachzufragen und sich dort nach dem voraussichtlichen Zeitrahmen zu erkundigen.

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